Rechtliche Information

EU Data Act – Online-Register exportierbarer Daten und Transparenzinformationen

Diese Seite erfüllt die Transparenz- und Informationspflichten von investify als Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes gemäß den Kapiteln VI und VII der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), insbesondere Art. 26 und 28. Sie ist Bezugspunkt des Online-Registers gemäß Ziffer 9.1 des EU Data Act Addendums (Anlage 6 zu den Kooperationsverträgen zwischen investify und ihren B2B-Partnern).

Stand: 14.08.2026 · Diese Seite wird laufend aktualisiert.

01

Katalog exportierbarer Daten und Digitaler Vermögenswerte

Art. 25 Abs. 2 lit. e), Art. 26 Data Act · Ziffer 9.1 Anlage 6

Der Umfang der exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte richtet sich nach der individuellen Produktkonfiguration des jeweiligen Kooperationspartners sowie den beim einzelnen Kunden tatsächlich vorhandenen Daten. Nicht jede der nachfolgend aufgeführten Kategorien ist zwingend in jedem Produkt bzw. bei jedem Kunden vorhanden oder aktiviert.

Hinweis zum Datenschutz: Soweit exportierbare Daten personenbezogene Daten von Endkunden enthalten (z. B. Steuer-ID, Rentenversicherungsnummer), bleiben die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt (Art. 1 Abs. 5 Data Act). Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für ihre Übermittlung an den Kooperationspartner sowie die anwendbare Rechtsgrundlage richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung im betreffenden Kooperationsvertrag und ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag und können partnerspezifisch unterschiedlich ausgestaltet sein.

Exportierbare Kategorien
KategorieInhaltFormat / Mechanismus
StammdatenKunden- und Kontaktdaten sowie ggf. produktspezifische Zusatzdaten (z. B. Steuer-ID, Rentenversicherungsnummer beim Altersvorsorgedepot)CSV / JSON, Backoffice-Exportfunktion
Depot- und PortfoliodatenDepotbestände, Wertpapierpositionen, StrategiezuordnungCSV / JSON, Backoffice-Exportfunktion
TransaktionsdatenOrder- und Transaktionshistorie, Ein- und AuszahlungenCSV / JSON, Backoffice-Exportfunktion
Postbox-DokumenteKontounterlagen, Wertpapierunterlagen, Steuerunterlagen, Vertragsunterlagen, Rechnungen, Berichte & Informationen, Monitoring, Statistiken sowie – sofern aktiviert – VerkaufsunterlagenPDF, im Originalformat aus der Kunden-Postbox

02

Vom Export ausgeschlossene Kategorien

Art. 25 Abs. 2 lit. f) Data Act

Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen von investify oder Rechten Dritter sind folgende Kategorien vom Export ausgenommen:

Ausgeschlossene Kategorien
KategorieBegründung
Interne Scoring- und Risikomodelle, BerechnungslogikenGeschäftsgeheimnis
Interne System-, Sicherheits-, Zugriffs- und Auditprotokolle sowie technische ÜberwachungsdatenFür die interne Funktionsweise des Dienstes spezifisch (Art. 25 Abs. 2 lit. f) Data Act); eine Offenlegung würde zudem die Sicherheit und Integrität des Dienstes beeinträchtigen (Art. 30 Abs. 6 Data Act)
Interne Backoffice- und AufsichtsdokumenteInterne Prozess- und Aufsichtsdokumente, keine individuellen Kundendaten
Quellcode, Konfigurationslogik der Plattform, SoftwaredokumentationGeistiges Eigentum / Geschäftsgeheimnis

03

Formate, Standards und Exportwege

Art. 26 lit. b) Data Act

  • Strukturierte Daten (Stammdaten, Depot- und Portfoliodaten, Transaktionsdaten) werden über eine Exportfunktion im Backoffice der Plattform als CSV bzw. JSON bereitgestellt. Die Feldstruktur der Exportdateien ist dokumentiert und wird auf Anfrage als Musterexport bereitgestellt.
  • Postbox-Dokumente werden im Ursprungsformat PDF über die Backoffice-Postbox-Ansicht bereitgestellt.
  • Bei sehr großen Datenmengen kann im Einzelfall eine individuelle Abstimmung zum Exportvorgehen erfolgen.
  • Für Datenverarbeitungsdienste dieser Dienstart sind bislang keine harmonisierten Normen oder gemeinsamen Interoperabilitätsspezifikationen veröffentlicht. Der Export erfolgt daher auf Verlangen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 30 Abs. 5 Data Act); eine Verpflichtung zur Entwicklung darüber hinausgehender neuer Technologien oder Dienste besteht nicht (Art. 30 Abs. 6 Data Act).

04

Bekannte Wechselhindernisse

Art. 26 lit. a) Data Act

Für die in Ziffer 1 aufgeführten Kern-Datenkategorien sind derzeit folgende technische Beschränkungen bekannt: Der Abruf erfolgt über die Exportfunktionen des Backoffice, Postbox-Dokumente werden dokumentenweise bereitgestellt, und bei sehr großen Datenmengen kann eine gesonderte Abstimmung erforderlich sein. Für historische bzw. archivierte Datenbestände gelten die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten; auf diese Bestände kann im Bedarfsfall gesondert zugegriffen werden.

05

Ablauf des Wechselverfahrens

Art. 25 Abs. 2 lit. a), Art. 26 lit. a) Data Act

Der Wechselprozess gliedert sich in folgende, vertraglich festgelegte Phasen mit den nachstehenden Höchstfristen (Ziffern 2 und 5 des EU Data Act Addendums):

Phase 1

2 Monate

Ankündigungsfrist ab Zugang des Wechselersuchens

Phase 2

30 Tage

Erste Übergangsfrist – Abschluss des Wechsels ohne unangemessene Verzögerung

Phase 2 (alt.)

max. 7 Monate

Alternative Übergangsfrist, falls die Erste Übergangsfrist technisch nicht umsetzbar ist

Phase 3

30 Tage

Abrufzeitraum nach Ende des Übergangszeitraums

Ist die Erste Übergangsfrist technisch nicht umsetzbar, teilt investify dies dem Kooperationspartner innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Wechselersuchens mit und begründet die technische Undurchführbarkeit ordnungsgemäß (Art. 25 Abs. 4 Data Act). Der Kooperationspartner ist zudem berechtigt, den jeweils laufenden Übergangszeitraum einmalig um einen von ihm für seine eigenen Zwecke als angemessen erachteten Zeitraum zu verlängern (Art. 25 Abs. 5 Data Act).

Nach Ablauf des Abrufzeitraums werden die Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und der Wechsel erfolgreich vollzogen wurde (Art. 25 Abs. 2 lit. h) Data Act). Der Kooperationspartner kann während der Vertragslaufzeit jederzeit ein Wechselersuchen stellen und dabei zwischen einem Wechsel zu einem anderen Anbieter, einem Wechsel in eine eigene IKT-Infrastruktur oder der Löschung sämtlicher Daten wählen.

06

Wechselentgelte

Art. 29 Data Act

Bis einschließlich 11. Januar 2027 kann investify für Wechselunterstützung ermäßigte Entgelte erheben, die die investify unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen; die konkreten Sätze ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationspartner. Ab dem 12. Januar 2027 erhebt investify für die nach dem Data Act gesetzlich geschuldeten Leistungen im Rahmen des Wechselprozesses keine Wechselentgelte.

07

Jurisdiktion der eingesetzten IKT-Infrastruktur

Art. 28 Data Act · Ziffer 9.2 Anlage 6

Die IKT-Infrastruktur zum Betrieb der Kapitalanlagesoftware sowie sämtlicher damit verbundener Dienste wird ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union betrieben. Die primäre Anwendungsinfrastruktur wird durch einen IKT-Dienstleister mit Sitz und Betrieb in Deutschland bereitgestellt und unterliegt damit deutscher Gerichtsbarkeit. Ergänzend eingesetzte Cloud-Dienste (u. a. für Backup, Zusammenarbeit und Kommunikation) werden ebenfalls ausschließlich in der EU gehostet und unterliegen der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Eine Verarbeitung von Daten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums findet im Regelbetrieb nicht statt.

Je nach individueller Produktausgestaltung des jeweiligen Kooperationspartners können ergänzende, optionale IKT-Dienstleister zum Einsatz kommen. Eine vollständige, partnerspezifische Auflistung sämtlicher Subunternehmer ist in Anhang J der Ergänzung zum Auslagerungsvertrag für IKT-Dienstleister (DORA) enthalten und wird dem jeweiligen Kooperationspartner im Rahmen der vertraglichen Dokumentation zur Verfügung gestellt.

08

Schutz vor unrechtmäßigem Zugriff aus Drittstaaten

Art. 28, 32 Data Act · Ziffer 9.2 Anlage 6

investify hat technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen getroffen, um Daten, insbesondere in der Union gespeicherte nicht-personenbezogene Daten, vor einem unrechtmäßigen Zugriff durch Behörden aus Drittstaaten zu schützen:

  • Primäre Datenverarbeitung ausschließlich bei einem IKT-Dienstleister mit Sitz und Betrieb in Deutschland, der keiner Konzernzugehörigkeit zu einem Unternehmen aus einem Drittstaat unterliegt.
  • Für ergänzende Zwecke (u. a. Offsite-Backup-Aufbewahrung) eingesetzte Cloud-Infrastruktur innerhalb der EU wird ausschließlich in verschlüsselter Form genutzt; die Schlüsselverwaltung erfolgt außerhalb dieser Infrastruktur.
  • Vertragliche Verpflichtung der eingesetzten IKT-Dienstleister, investify unverzüglich über behördliche Zugriffsersuchen zu informieren, soweit rechtlich zulässig.
  • Sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung der IKT-Dienstleister im Rahmen des Auslagerungsmanagements gemäß DORA.
  • Behördliche Herausgabe- oder Zugangsersuchen aus Drittstaaten werden nach Maßgabe von Art. 32 Data Act behandelt.

Weitere Details sind in den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie in Anhang J der Ergänzung zum Auslagerungsvertrag für IKT-Dienstleister (DORA) dokumentiert.

09

Kontakt für Wechselersuchen

Ziffer 2.2, 3.2 Anlage 6

Ein Wechselersuchen im Sinne des EU Data Act Addendums ist in Textform an folgenden Kontakt zu richten:

Empfohlener Betreff

EU Data Act – Wechselersuchen

Für eine zügige Bearbeitung bitten wir, den Bezug zum EU Data Act Wechselersuchen im Betreff der E-Mail kenntlich zu machen.